Meinicke und Kain - Rechstanwälte
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Kosten

Die Kosten unserer Tätigkeit bemessen sich entweder nach der gesetzlichen Vergütung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung.

Wir weisen dabei darauf hin, daß sich die gesetzlichen Gebühren im Zivilrecht nur an der Höhe des Streitwertes orientieren. Wir meinen, daß dies einer leistungsorientierten Vergütung häufig entgegensteht und damit nicht sachgerecht ist. Aus diesem Grund treffen wir in der Regel mit unseren Mandanten Vergütungsvereinbarungen, die die Faktoren Zeit und Bedeutung der Sache angemessen berücksichtigen.

Im Folgenden haben wir einige Eckdaten zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Sie zusammengestellt.

Gebühren nach RVG

Aus dem Gesetz kann für jeden Gegenstandswert der Wert für eine sog. “Volle Gebühr” (1,0 Gebühr) entnommen werden. In der folgenden Tabelle finden Sie die Gebühren für Gegenstandswerte bis 35.000,00 €

Wert bis € Gebühr (1,0) € Wert bis € Gebühr (1,0) €
300 25,00 6.000 338,00
600 45,00 7.000 375,00
900 65,00 8.000 412,00
1.200 85,00 9.000 449,00
1.200 85,00 9.000 449,00
1.500 105,00 10.000 486,00
2.000 133,00 13.000 526,00
2.500 161,00 16.000 566,00
3.000 189,00 19.000 606,00
3.500 217,00 22.000 646,00
4.000 245,00 25.000 686,00
4.500 273,00 30.000 758,00
5.000 301,00 35.000 830,00

(für Gegenstandswerte über 35.000,00 € teilen wir Ihnen die Gebühren auf Anfrage gern verbindlich mit.)

Prozesskostenrisiko

Mit diesem Begriff wird das finanzielle Risiko des Unterliegens in einem gerichtlichen Verfahren bezeichnet. Die unterlegene Partei eines Rechtsstreits hat nicht nur die eigenen, sondern auch die Rechtsanwaltskosten des Gegners nach dem RVG und die Gerichtskosten nach dem GKG zu zahlen.