
Kosten
Die Kosten unserer Tätigkeit bemessen sich entweder nach der gesetzlichen Vergütung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung.
Wir weisen dabei darauf hin, daß sich die gesetzlichen Gebühren im Zivilrecht nur an der Höhe des Streitwertes orientieren. Wir meinen, daß dies einer leistungsorientierten Vergütung häufig entgegensteht und damit nicht sachgerecht ist. Aus diesem Grund treffen wir in der Regel mit unseren Mandanten Vergütungsvereinbarungen, die die Faktoren Zeit und Bedeutung der Sache angemessen berücksichtigen.
Im Folgenden haben wir einige Eckdaten zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Sie zusammengestellt.
Gebühren nach RVG
Aus dem Gesetz kann für jeden Gegenstandswert der Wert für eine sog. “Volle Gebühr” (1,0 Gebühr) entnommen werden. In der folgenden Tabelle finden Sie die Gebühren für Gegenstandswerte bis 35.000,00 €
| Wert bis € | Gebühr (1,0) € | Wert bis € | Gebühr (1,0) € |
| 300 | 25,00 | 6.000 | 338,00 |
| 600 | 45,00 | 7.000 | 375,00 |
| 900 | 65,00 | 8.000 | 412,00 |
| 1.200 | 85,00 | 9.000 | 449,00 |
| 1.200 | 85,00 | 9.000 | 449,00 |
| 1.500 | 105,00 | 10.000 | 486,00 |
| 2.000 | 133,00 | 13.000 | 526,00 |
| 2.500 | 161,00 | 16.000 | 566,00 |
| 3.000 | 189,00 | 19.000 | 606,00 |
| 3.500 | 217,00 | 22.000 | 646,00 |
| 4.000 | 245,00 | 25.000 | 686,00 |
| 4.500 | 273,00 | 30.000 | 758,00 |
| 5.000 | 301,00 | 35.000 | 830,00 |
(für Gegenstandswerte über 35.000,00 € teilen wir Ihnen die Gebühren auf Anfrage gern verbindlich mit.)
Prozesskostenrisiko
Mit diesem Begriff wird das finanzielle Risiko des Unterliegens in einem gerichtlichen Verfahren bezeichnet. Die unterlegene Partei eines Rechtsstreits hat nicht nur die eigenen, sondern auch die Rechtsanwaltskosten des Gegners nach dem RVG und die Gerichtskosten nach dem GKG zu zahlen.

