
Pauschale Abmahnkosten für die illegale Verbreitung eines vollständigen Musikalbums im Wege des Filesharings
(von Ra. Dirk Meinicke)Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 (Az. 30 C 2353/09 – 75) die zu erstattenden Anwaltskosten unter Anwendung des § 97a II UrhG pauschal auf 100,00 € begrenzt. Die Klägerin hatte im Wege der Kostenklage vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € für eine Abmahnung geltend gemacht. Das Gericht bejahte zwar den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach, begrenzte diesen aber unter Heranziehung des § 97a II UrhG auf den (gesetzlichen) Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 € und zwar, weil eine erstmalige Abmahnung vorlag, der Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweise und die Rechtsverletzung als „unerheblich“ einzustufen sei.
Die Entscheidung und speziell die Einstufung der Rechtsverletzung als „unerheblich“ ist vor dem Hintergrund, dass die Verbreitung eines vollständigen Musikalbums abgemahnt wurde, beachtenswert.

